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Blockheizkraftwerke, ertragsteuerliche Beurteilung

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LfSt Bayern v. 11.1.2016, S 2240.1.1 - 6/7 St 32

Ergänzung der Verfügung vom 1.10.2015

1. Inhalt

Mit Verfügung vom 1.10.2015, S 2240.1.1-6/2 wurde die Änderung der Verwaltungsauffassung hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für ein Blockheizkraftwerk mitgeteilt. Danach wird nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ein Blockheizkraftwerk nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen. Ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtung anzusehen sind (vgl. Tz. 4.2).

Im Folgenden sollen die Konsequenzen aus der geänderten Verwaltungsauffassung sowie die ertragsteuerliche Behandlung im Allgemeinen aufgezeigt werden.

2. Allgemeines

Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet.

Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht selbst verbraucht wird. Die Herstellung und der Verkauf des Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 EStG zu beurteilen (BFH vom 17.10.2013, BStBl 2014 II S. 372).

3. Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen gehören:

  • Vergütungen bzw. Zuschläge für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom, vergütet nach den Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) 2002 bzw. Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014);
  • Vergütungen anlässlich der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte;
  • eventuelle Mineralölsteuererstattungen nach dem Mineralölsteuerge...

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