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Blockheizkraftwerke, ertragsteuerliche Behandlung

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LfSt Niedersachsen v. 12.7.2018, S 2240 - 186 - St 222/St 221

Die Verfügung vom 11.5.2016, S 2240 – 186 – St 222/St 221, hebe ich hiermit auf. Nachfolgend erhalten Sie die geänderte Verfügung.

I. Allgemeines

Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme (sogenannte Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen eines Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwandt. Voraussetzung für einen sinnvollen Einsatz eines Blockheizkraftwerkes ist daher der gleichzeitige Bedarf an Strom und Wärme. Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht selbst verbraucht wird. Dabei sind die Netzbetreiber verpflichtet, Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen.

Die Herstellung und der Verkauf des Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, vgl. Urteil des BFH vom 17.10.2013, III R 27/12, BStBl 2014 II S. 372, zur Einkunftserzielungabsicht s. III.1.

Blockheizkraftwerke werden für unterschiedliche Einsatzgebiete mit verschiedenen Wirkungsgraden hergestellt:

Kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (kW) werden in Wohn- und Geschäftshäusern anstelle oder zusätzlich zu einer Heizungsanlage eingebaut. Der Strom wird selbst genutzt, an die Mieter weitergegeben oder in das Stromnetz eingespeist. Mittelgroße Blockheizkraftwerke mit einer Leistung bis zu mehreren 100 kW werden z.B. von Stadtwerken zur Heizung von Wohnsiedlungen oder Hallenbädern genutzt. Dabei wird der Strom in das eigene...

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