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Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2, § 7 i Abs. 2 EStG, Bindungswirkung, Reichweite

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BMF, Schreiben v. 16.5.2007, IV C 3 - S 2198 a/07/0001, BStBl I 2007, 475

Bezug: Sitzung ESt III/07 vom 25. bis 27.4.2007 zu TOP 11

Nach §§ 7h, 7i EStG sind die erhöhten Absetzungen nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Strittig in der Rechtsprechung ist, inwieweit hierüber die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörden) nach § 7h Abs. 2 EStG, § 7i Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) für die Finanzverwaltung bindend ist.

Der BFH bestätigt im nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22.9.2005, IX R 13/04 (BStBl 2007 II S. …) erneut seine Auffassung, dass allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen i.S. des § 177 BauGB zuständig sei. Somit sei die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn tatsächlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der Finanzverwaltung stehe bei gegenteiliger Auffassung nach Remonstration der Verwaltungsrechtsweg offen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren:

  • Die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 22.9.2005 sind für Sanierungs- und Denkmalfälle anzuwenden, bei denen die Bescheinigung vor dem 1.1.1999 erteilt wurde, es sei denn, sie beruht auf einer früher veröffentlichten länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinie.
  • Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem 31.12.1998 erteilt wurde, sind die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG (vgl. Übersicht in BStBl 2000 I S. 1513 und BStBl 2004 I S. 1049) anzuwenden.

Danach haben d...

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