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Ansprüche auf Eigenheimzulage, Entstehung, Abtretung, Verpfändung, Pfändung

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LfSt Bayern v. 14.1.2015, S 0166.1.1 - 6/2 St 42

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auf die Ansprüche auf Eigenheimzulage entsprechend anzuwenden. Die Eigenheimzulage kann demzufolge wie eine Steuervergütung abgetreten, verpfändet und gepfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO).

1. Abtretung, Verpfändung und Pfändung erst nach Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage

Eine wirksame Abtretung oder Verpfändung/Pfändung ist nach § 46 Abs. 2 bzw. Abs. 6 AO erst nach der Entstehung des Anspruchs möglich. Der Steuervergütungsanspruch ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen gemäß § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das EigZulG fördert die Herstellung und Anschaffung von Wohnraum innerhalb eines bestimmten Zeitraums und unter Berücksichtigung von Einkunftsgrenzen, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht also erst mit Beginn der Nutzung der zu eigenen Wohnzwecken hergestellten oder angeschafften Wohnung (§ 10 1. Halbsatz EigZulG). Für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums entsteht der Anspruch mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist (§ 10 2. Halbsatz EigZulG).

2. Abtretung, Verpfändung und Pfändung der Eigenheimzulage für das Jahr der Herstellung oder Anschaffung

Die Prüfung, ob der Anspruch auf Eigenheimzulage für das Jahr der Herstellung bzw. der Anschaffung zum Zeitpunkt der Abtretung oder Verpfändung/Pfändung bereits entstanden ist, erfolgt anhand der Angaben im Antrag auf Eigenheimzulage (Sachbereich 20 Kennziffer 30).

Liegt ein solcher Antrag noch nicht vor, kann...

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