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EuGH, Verfahren C-489/20 - eingegangen am 18.12.2020

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Schlagwörter

Erlöschen einer Zollschuld, Einzug von Schmuggelware, Unrechtmäßige Einfuhr

Kläger

UB

Beklagter

Kauno teritorinė muitinė

Rechtsfrage (Thema)

1. Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wurde, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) worden war?

2. Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und/oder Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn wie im vorliegenden Fall Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wird, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) wurde, auch wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 genannten Grund erloschen ist?

Normenkette

EUV 952/2013 Art. 124 Abs. 1 Buchst. e; EGRL 118/2008 Art. 2 Buchst. b; EGRL 118/2008 Art. 7 Abs. 1

Verfahrensgang

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) (Beschluss)

Status des Verfahrens

Erledigt durch Urteil vom 07.04.2022; veröffentlicht am 08.04.2022

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