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EuGH, Verfahren C-45/20 - eingegangen am 08.06.2020

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Schlagwörter

Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Zuordnungswahlrecht, Leistungsbezug, Zuordnungsentscheidung, Frist der Zuordnungsentscheidung, Vorsteuerausschluss bei Nichtvorliegen einer Zuordnungsentscheidung

 

Kläger

E

 

Beklagter

Finanzamt N

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde?

2. Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird beziehungsweise eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 167, 168 Buchst. a

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 18.09.2019; Aktenzeichen XI R 3/19)

 

Status des Verfahrens

Erledigt durch Urteil vom 14.10.2021; veröffentlicht am 22.10.2021

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