Schlagwörter
Zoll, Zollrechtliche Zuwiderhandlung, Zollschmuggel, Tatbestand des Zollschmuggels, Sanktion von Zollschmuggel, Einziehung von Gegenständen als Verwaltungssanktion, Verwaltungssanktion
Kläger
VU
Beklagter
Teritorialna direktsia Mitnitsa Burgas kam Agentsia Mitnitsi
Rechtsfrage (Thema)
1.
Ist Art. 15 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art. 233 Abs. 1 des Zakon za mitnitsite (Zollgesetz) (im Folgenden: ZM) in Verbindung mit Art. 7 des Zakon za administrativnite narushenia i nakazania (Gesetz über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Verwaltungsstrafen) (im Folgenden: ZANN) entgegensteht, die in Fällen einer wegen Sorgfaltswidrigkeit begangenen zollrechtlichen Zuwiderhandlung durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Anmeldung von über die Staatsgrenze beförderten Waren die Verhängung einer Sanktion für nicht vorsätzlich begangenen Schmuggel vorsieht? Ist eine nationale Regelung zulässig, die es in solchen Fällen erlaubt, die Zuwiderhandlung als fahrlässig begangenen Zollschmuggel einzustufen, oder ist Vorsatz ein zwingendes Tatbestandsmerkmal des Zollschmuggels?
2.
Ist Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art. 233 Abs. 1 ZM in Verbindung mit Art. 7 ZANN entgegensteht, wonach eine unter den Begriff „Zollschmuggel“ fallende, erstmalige Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, mit einer Sanktion gleicher Art und Höhe, nämlich einer „Geldbuße“ in Höhe von 100 % bis 200 % des Zollwerts des Gegenstands der Zuwiderhandlung, geahndet werden kan...