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EuGH, Verfahren C-368/21 - eingegangen am 25.09.2021

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Schlagwörter

Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Ort der Einfuhr, Nutzung eines Transportmittels, Gelangen in den Wirtschaftskreislauf, Zollrechtlicher Pflichtenverstoß

Kläger

R.T.

Beklagter

Hauptzollamt Hamburg

Rechtsfrage (Thema)

1. Sind die Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittland zugelassenen Transportmittels, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem der zollrechtliche Verstoß begangen und das Transportmittel erstmals in der Union als Transportmittel benutzt wurde, oder in dem Mitgliedstaat, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug dort nutzt?

2. Für den Fall, dass der Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland liegt: Verstößt es gegen die Richtlinie 2006/112, insbesondere deren Art. 30 und 60, wenn eine mitgliedstaatliche Vorschrift den Art. 87 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für entsprechend auf die Einfuhrmehrwertsteuer anwendbar erklärt?

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 30; EGRL 112/2006 Art. 60; EUV 952/2013 Art. 87 Abs. 4

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 02.06.2021; Aktenzeichen 4 K 130/20)

Status des Verfahrens

Erledigt durch Urteil vom 08.09.2022; veröffentlicht am 11.09.2022

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