Schlagwörter
Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Versagung des Vorsteuerabzugs, Bezug von Eingangsleistungen über Subunternehmer, Subunternehmer, Abhängigkeit des Vorsteuerabzugs von fiskalisch pflichtgemäßem Verhalten des Rechnungsausstellers, Personenbeförderungsleistungen, Bedeutung von EuGH-Rechtsprechung für das nationale Gericht
Kläger
Pegazus Busz Fuvarozó Kft. |
Beklagter
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága |
Rechtsfrage (Thema)
1.
Ist die Praxis der Steuerverwaltung mit Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit dem als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit den tragenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit vereinbar,
a)
dem Steuerpflichtigen trotz Anerkennung der Durchführung des in der Rechnung niedergelegten wirtschaftlichen Vorgangs das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung zu versagen, dass sich aus der Gesamtheit der ihr maßgeblich erscheinenden Umstände, wie dem Einsatz von Subunternehmen, den festgestellten personellen, organisatorischen und eigentumsrechtlichen Verflechtungen, dem Verhalten der im Hauptauftragnehmervertrag zwischen dem Auftraggeber und der Klägerin als tägliche Ansprechpartnerin für die Arbeitnehmer benannten Person sowie der Identität der Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei aufeinanderfolgenden Subunternehmern ableiten lasse, dass das Verhalten der Klägerin gegen das Erfordernis der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung verstoße, so dass die wirtschaftliche Tätigkeit künstlich und ausschließlich deswegen aufgenommen worden sei, um einen dem Ziel der Mehrwertsteuervorschriften zuwiderlaufenden Steuervorteil zu siche...