Schlagwörter
Energiesteuer, Stromsteuer, Umsatzsteuer, Abgabe mit Umsatzsteuercharakter, Zusatzsteuer auf Strom aus erneuerbaren Quellen, Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung
Kläger
Alizeu Eolian SA
Beklagter
Agenția Națională de Administrare Fiscală, DGRFP București – Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București, DGRFP București – Administrația Sector 4 a Finanțelor Publice, Ministerul Finanțelor – Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor
Rechtsfrage (Thema)
1.
Sind die Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die nur bestimmte Stromerzeuger wie jene, die Energie aus erneuerbaren Quellen produzieren, besteuert und nicht alle Stromerzeuger, eine den von der Besteuerung ausgenommenen Erzeugern gewährte staatliche Beihilfe darstellt, die der Anmeldepflicht unterliegt?
2.
Sind Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 58 Buchst. b und d der Richtlinie 2019/944 und Art. 3 Buchst. f, g, i und n der Verordnung 2019/943, wonach die Mitgliedstaaten gleiche und nichtdiskriminierende Wettbewerbsbedingungen für Stromerzeuger sicherstellen müssen, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine zusätzliche Steuer allein bestimmten Stromerzeugern einschließlich jener, die Strom aus erneuerbaren Quellen produzieren, auferlegt und bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Zahlungspflicht ausnimmt, obwohl sich sämtliche Stromerzeuger – u. a. angesichts der vergleichbaren Einnahmen aus dem Stromverkauf – in einer vergleichbaren Lage befinden?
3.
Sind die Art. 49, 56 und 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine diskriminierende und übermäßig hohe Steuer allein bestimmten Stromerzeugern (einschließli...