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EuGH, Verfahren C-168/23 - eingegangen am 09.08.2023

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Schlagwörter

Zoll, Zolltarif, Tarifierung, Acrylat, Waren aus Acrylat, Position 8544 70 00, Verbindliche Zolltarifauskunft, Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Kläger

Prysmian Cabluri și Sisteme SA

Beklagter

Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Craiova — Direcția Regională Vamală Craiova, Autoritatea Vamală Română, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Rechtsfrage (Thema)

1. Kann eine Ware, die aus einem optischen Kern und einem optischen Mantel besteht, die von einer ersten inneren Lage aus weichem Acrylat und einer zweiten Lage aus farbigem hartem Acrylat, einem Umhüllungssystem (ColorLock), umgeben sind, in Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in der ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2007/C 296/02) (ABl. 2007, C 296, S. 4) geltenden Fassung in die Position 8544 70 00 dieser Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Können die nationalen Zollbehörden in Auslegung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes das Vorliegen von Entscheidungen der Zollbehörde des betreffenden Staates, mit denen die Einreihung dieser Ware in die Position 8544 70 00 nicht in Zweifel gezogen wurde, sowie vorteilhafte Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) (die eine Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer gewährleisten), die von anderen Zollbehörden oder sogar von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Un...

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