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Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause

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Kommentar

Ein neuer Erlass der Finanzverwaltung thematisiert ausführlich die Behandlung des Ladens beim Arbeitgeber und zu Hause, einschließlich der Überlassung einer Ladeeinrichtung. Dabei gibt es einige Neuerungen und Ergänzungen.

Das neue BMF-Schreiben v. 11.11.2025 ersetzt das bisherige Schreiben v. 29.9.2020 und ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Ausnahme bildet nur die erst ab 2026 gültige Strompreispauschale für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause (dazu später mehr).

Steuerliche Begünstigungen für Elektroautos

Mit Ihrer Investitionsoffensive aus dem Sommer 2025 hat die Bundesregierung Elektroautos als Dienstwagen noch attraktiver gemacht. Zum einen können Unternehmer und Selbstständige angeschaffte Fahrzeuge bis zu 75 % abschreiben zum anderen ist die Versteuerung der geldwerten Vorteile mit 0,25 % des Listenpreises nochmals ausgedehnt worden. Begünstigt sind jetzt Fahrzeuge mit Listenpreisen bis zu 100.000 EUR. Hinzu kommt die hälftige Besteuerung vieler Hybridfahrzeuge. Aber auch im privaten Bereich sorgen sinkende Preise für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge für eine steigende Verbreitung.

Allen gemein ist das Bedürfnis nach Strom. Im Zusammenhang mit einer möglichen Bereitstellung bzw. einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber stellen sich zahlreiche Fragen.

Praxis-Beispiel

Typischer Fall

Ein Arbeitgeber hat in seinem Betrieb zahlreiche Dienstwagen, die den beschäftigten auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden. Ein steigender Anteil dieser Fahrzeuge sind reine Elektrofahrzeuge sowie Hybridfahrzeuge, die sich bei den beschäftigten (auch) aufgrund der steuerlichen Vorteile wachsender Beliebtheit erfreuen.

Ein lokaler Energieanbieter hat nun der Firma angeboten, auf dem Firmengelände mehrere Ladesäule zu installieren, damit die Besch...

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