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Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Kommentar

Das BMF hat zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art in bestimmten Konstellationen Stellung genommen.

Bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) handelt es sich um Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (siehe im Einzelnen Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG, § 4 KStG Rz. 12ff.). Grundsätzlich wird hierbei jeder Betrieb (z.B. ein Schwimmbad usw.) eigenständig steuerlich erfasst. Hiervon gibt es allerdings dann eine Ausnahme, wenn ein enger Zusammenhang zwischen verschiedenen BgA besteht. In einem solchen Fall ist dann insbesondere ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen BgA möglich (vgl. Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG, § 4 KStG Rz, 26 ff.). Da insbesondere der Betrieb von Schwimmbäder durch Kommunen oftmals defizitär ist, ist es für diese oftmals besonders von Interesse eine Zusammenfassung mit Gewinnen erzielenden anderen BgA zu erlangen. Hierbei behandelt das BMF-Schreiben v. 10.10.2025 die Frage, wann eine Zusammenfassung eines Bad-BgA mit einem Versorgungs-BgA in drei unterschiedlichen Konstellationen möglich ist.

Zusammenfassung von BgAs bei Energieversorgung

§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG ermöglicht es, Betriebe gewerblicher Art zusammenzufassen, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Es liegt angesichts dieser Gesetzesformulierung auf der Hand, dass es im Einzelfall durchaus Diskussionen mit der Finanzverwaltung geben kann, wann die Voraussetzungen erfüllt sind.

Inhalte des BMF-Schreibens

Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens v. 10.10.2025 lässt sich kurz und knapp wie folgt zusammenfassen:

  • Für den Fall der Zusammenfassung verschiedener BgA mittels...

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    BMF, Schreiben v. 10.10.2025, IV C 2 - S 2706/00061/003/134, BStBl I 2025, 1799 Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen ...

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