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Zustellung ins Ausland

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OFD Erfurt, Verfügung v. 17.10.2005, S 0284 A - 01 - L 211

hier: Zustellung von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO gemäß § 14 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3.7.1952 (BGBl 1952 I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vom 25.6.2001 (BGBl 2001 I S. 1206)

Bezug: Verfügung vom 25.7.2005, S 0284 A – 02 – L 211

Anlagen

Checkliste Auslandszustellung § 14 VwZG

Liste der Finanzämter in Österreich

Die Bezugsverfügung wurde – soweit nicht nur redaktionell – wie folgt geändert (Papierausdruck: kursiv):

 

A. Bekanntgabe im Ausland

An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten: BFH-Urteil vom 1.2.2000, VII R 49/99 in BStBl 2000 II S. 334) in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und den USA können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben werden, weil diese Staaten damit einverstanden sind.

Der Bekanntgabezeitpunkt richtet sich dann nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO. Hinsichtlich der Übermittlung durch die „Post” verweise ich auf Nr. 1.8.2 Abs. 1 AEAO zu § 122.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Staaten auch mit einer Übermittlung durch Telefax und mit einer elektronischen Übermittlung unter den Voraussetzungen des § 87a AO einverstanden sind.

Hinsichtlich einer Bekanntgabe durch Telefax (einschließlich Computerfax) verweise ich auf Nr. 1.8.2 Abs. 2 AEAO zu § 122.

 

B. Zustellung im Ausland

Gemäß § 122 Abs. 5 AO wird ein Verwaltungsakt zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

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