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Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und den Finanzbehörden

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BMF, Schreiben v. 29.2.1988, IV A 5 - S 0132 - 1/88, BStBl I 1988, 106

Für die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und den Finanzbehörden bei der Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt folgendes:

  1. Auf Ersuchen der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit stellen die Finanzämter für Arbeitgeber (Verleiher), die die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung beantragt haben, eine steuerliche Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft oder juristische Person, werden mit Zustimmung der Betroffenen Bescheinigungen auch für die persönlich haftenden Gesellschafter und für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen erteilt. Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit bescheinigen in dem Ersuchen, daß der Arbeitgeber bzw. die in Satz 2 genannten Personen ihr Einverständnis zur Ausstellung der Bescheinigung erteilt haben. Die steuerliche Bescheinigung kann auch auf Antrag der in Satz 1 und 2 genannten Personen ausgestellt und diesen zur Vorlage bei den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit ausgehändigt werden.
  2. Die zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit sind von Amts wegen über jede Verletzung steuerlicher Pflichten eines Arbeitnehmerverleihers, die mit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, zu unterrichten, es sei denn, es handelt sich um Pflichtverletzungen, die nach ihrem betragsmäßigen Umfang und ihrer Bedeutung als geringfügig anzusehen sind.
  3. Die Finanzämter erteilen den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit auf Ersuchen auch Auskunft über solche steuerlichen Pflichtverletzungen, die von geringerem Gewicht sind, als in den in Tz. 2 genannten Fäl...

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