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Zulassung des sog. Listenverfahrens bei Durchlaufspenden an gemeinnützige Körperschaften

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BMF-Schreiben v. 3.1.1986, IV B 4 - S 2223 - 283/85, BStBl 1986 I S. 52

Für die formelle Behandlung von Spenden an allgemeinnützige Körperschaften im sog. Listenverfahren gilt folgendes:

Spenden an gemeinnützige Körperschaften, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt sind (z.B. Sportvereine, Kulturvereine, Heimatvereine, Naturschutzvereine), sind grundsätzlich nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie vom Spender an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (sog. Durchlaufstelle) gezahlt und von dieser an die begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Sie können aber auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn bei ihrer Zuwendung das folgende Verfahren angewendet wird:

  1. Die Spenden werden auf ein Sammelkonto gezahlt, das von der Körperschaft oder von einem beauftragten Mitglied der Körperschaft eingerichtet ist.

    Das Konto muß von dem übrigen Vermögen der Körperschaft getrennt sein und so durchgeführt werden, daß ein sachverständiger Dritter die darüber abgewickelten Vorgänge hinsichtlich der Identität der Spender, der vom jeweiligen Spender geleisteten Spenden und des Zeitpunkts der Spendenzahlung ohne Schwierigkeiten und in angemessener Zeit prüfen kann.

  2. Die angesammelten Beträge werden vom Kontoinhaber (Treuhänder) in Vertretung der Spender von Zeit zu Zeit in einer Summe an die Durchlaufstelle überwiesen. Gleichzeitig wird der Durchlaufstelle eine Liste übersandt, in der die einzelnen Spenden mit dem Namen und der Anschrift des Spenders aufgeführt sind.
  3. Bei der Durchlaufstelle wird beantragt,

    • den Betrag an die genannte gemeinnützige Körperschaft weiterzuleiten und
    • den aus der beigefügten Liste ersichtlichen einzelnen Spendern entsprechende Spendenbestätigungen auszustellen.
  4. Die Durchlaufstelle prüf...

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