BMF, Schreiben v. 4.10.2005, IV C 4 - S 2493 - 8/05, BStBl I 2005, 909
Nach § 89 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die Vordruckmuster 2005 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.
Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
1. Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.
2. Zum Abschn. D
- Die Anzahl der Zeilen ist optional; sie ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Verträge bei dem ausstellenden Anbieter.
- Ist nur ein Vertrag für den Antragsteller bei dem ausstellenden Anbieter abgeschlossen, kann das Ankreuzfeld in Spalte 5 vorbelegt werden. Der Antragsteller wird in Ziff. 6 der Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2005 darauf hingewiesen, dass bereits eine Zuordnung durch den Anbieter erfolgte.
3. Zum Abschn. H
Der Anbieter kann unter H den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens ergänzen. Das Feld ist optional.
4. Das „Feld für Vertrags...