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Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (§ 6 AStG)

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BMF, Schreiben v. 8.6.2005, IV B 5 - S 1348 - 35/05, BStBl I 2005, 714

Bezug: TOP 2.2 der Sitzung der Leiter der Außensteuerreferate des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. bis 4.3.2005 (ASt I/2005)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gem. Art. 226 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wegen der Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse wesentlicher Beteiligungen bei einem Wegzug aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Im Hinblick darauf soll § 6 AStG geändert werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 6 AStG bei Wegzug eines unbeschränkt steuerpflichtigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR in einen dieser Staaten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:

Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum des Wegzugs ist unter Einbeziehung der nach § 6 Abs. 1 AStG entstandenen Steuer festzusetzen. Gleichzeitig ist abweichend von § 6 Abs. 5 AStG die nach § 6 Abs. 1 AStG entstandene Steuer von Amts wegen zu stunden.

Entsprechendes gilt im Fall des § 6 Abs. 3 Nr. 2, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR als in diesem Staat ansässig gilt.

Die Stundung erfolgt zinslos und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Steuerpflichtige

  • die Anteile (insgesamt oder teilweise) veräußert oder
  • nicht mehr in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR einer der deutschen unbeschränkten

    Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt oder

  • dem im Zeitpunkt der ...

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