OFD Magdeburg, Verfügung v. 26.10.2000, S 0130 - 86 - St 311/S 0130 A
Zivilgerichtliches Verfahren über den Unterhalt
Die (durch Art. 3 KindUG vom 6.4.1998, BGBl 1998 I S. 666, neugefassten) §§ 642 ff. ZPO regeln das gerichtliche Verfahren betreffend die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind.
Nach § 643 Abs. 1 ZPO kann das Gericht den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 ZPO aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Kommt eine Partei dieser Aufforderung nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, u.a. bei den Finanzämtern Auskunft über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen einholen, soweit dies zur Aufklärung erforderlich ist (§ 643 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Finanzämter sind verpflichtet, derartigen Ersuchen Folge zu leisten (§ 643 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).
Zur Vorlage von Belegen, Steuererklärungen, sonstiger Urkunden, Steuerbescheiden oder der Steuerakten der Streitparteien sind die Finanzämter nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, 643 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht befugt und damit auch nicht verpflichtet. Hierüber haben das BMF und das BMJ Einvernehmen erzielt. Entgegenstehenden Ersuchen ist nicht zu entsprechen.
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Bezüglich der Frage, ob die Gerichte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) dazu befugt sind, zum Zwecke der Auffindung von Beweis...