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Verein, formwechselnde Umwandlung in AG, Schenkungsteuer

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OFD Chemnitz, Verfügung v. 11.10.2007, S 3806 - 40/5 - St 23

Bezug: FinMin Sachsen 3.1.2001, 35 – S 3806 – 28/11 – 71926, OFD Chemnitz 12.2.2001, S 3806 – 40/2 – St 23

In seinem Urteil vom 14.2.2007 (BStBl 2007 II S. 621) kommt der BFH zu der Auffassung, dass die bisherige Besteuerung bei der Umwandlung eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft weder auf eine unmittelbare noch auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gestützt werden kann.

Für die mögliche Prüfung einer Steuerpflicht aufgrund § 42 AO – bei zeitlich zusammenhängender Auflösung der aus dem Formwechsel hervorgegangenen Kapitalgesellschaft – bestanden im Urteilsfall keine Anhaltspunkte.

An der bisherigen Auffassung bezüglich der Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft wird daher nicht mehr festgehalten. Die Bezugsverfügung und der damit bekannt gegebene Erlass werden aufgehoben.

Normenkette

UmwG § 272;

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9

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