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Verein, Formwechsel in Kapitalgesellschaft, Schenkungsteuer

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LFD Thüringen v. 20.8.2007, S 3806 A - 10 - A 1.14

Anlage: BFH-Urteil vom 14.2.2007, II R 66/05

Bezug: Erlasse des FinMin Thüringen vom 23.11.2000 und 27.7.2007, S 3806 A -12 – 203.3 bzw. 202.04
  Aufhebung der Verfügung vom 1.12.2000, S 3806 A – 10 – St 211
 

1. Überholte Rechtsauffassung, Verfügung vom 1.12.2000, S 3806 A – 10 – St 211

Entsprechend dem o.g. Erlass des FinMin Thüringen vom 23.11.2000, der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist (o.g. Verfügung vom 1.12.2000), vertrat die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft gem. 272 ff. UmwG grundsätzlich den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt.

 

2. Geänderte Rechtsauffassung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.2.2007, II R 66/05, beigefügt als Anlage, die Verwaltungsauffassung nicht geteilt. Der Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft ist nicht schenkungsteuerbar. Der Erlass vom 23.11.2000 ist somit gegenstandslos.

Die OFD-Verfügung vom 1.12.2000, S 3806 A – 10 – St 211 wird aufgehoben.

 

3. Fertigung von Kontrollmaterial durch die Körperschaftsteuerstellen

Kontrollmitteilungen an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen sind in den Fällen der formwechselnden Umwandlung eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft nicht mehr zu fertigen. Das im AIS bzw. Infoportal eingestellte „Merkblatt über die Mitwirkungspflichten der Veranlagungsstellen einschließlich KSt-Bezirke, der Prüfungsdienste und anderen Dienststellen in Erbschaft-/Schenkungsteuerfällen …” – Verfügung vom 9.1.1997, S 3900 A – 04 – L 215/S 4600 A – 15 – L 244 – (elektronische Form) wurde entsprechend ergänzt. Papierausfertigungen bitte ich bis zu einer umfassenden Überarbeitung de...

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