OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.11.2003, FG 2020 A - 1 - St II 4.01
1. Gegenstand der Klage
Die Klage ist u.a. zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ; ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage).
Verfahrensgegenstand ist der durch Einspruch angefochtene Verwaltungsakt. Die Klage ist nicht darauf gerichtet, eine Untätigkeit der Behörde zu beseitigen, also z.B. eine Einspruchsentscheidung zu erzwingen. Sie dient vielmehr dazu, dem Rechtsbehelfsführer eine gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zu verschaffen (BFH-Urteil vom 28.10.1975, BStBl 1976 II S. 116, 117). Mit der Klage ist deshalb die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen oder der Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts zu beantragen (Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage). Für eine Klage, die nur darauf abzielt, das FA zum Erlass einer Einspruchsentscheidung zu verpflichten, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Urteil vom 25.10.1973, BStBl 1974 II S. 116; BFH-Beschluss vom 29.8.1985, BFH/NV 1987 S. 271).
Allerdings kann eine auf §§ 46, 40 FGO gestützte Klage mit dem Antrag, das FA zu verpflichten, über den Einspruch zu entscheiden, in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden (BFH-Beschluss vom 21.8.1974, BStBl 1975 II S. 38; Urteil Hess. FG vom 5.11.1974, EFG 1975 S. 121).
Auf Feststellungsklagen (§ 41 FGO) ist § 46 FGO nicht anzuwenden, da Feststellungsklagen eines Vorverfahrens nicht bedürfen (BFH-Urteil vom 9.5.1985, BStBl 1985 II S. 579).
Eine Untätigkeitsklage, die zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem wegen eines vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens weder die Rechtsbehelfsbehörde noch das Finanzgericht eine Entscheidung in der Sache treffen können, ist unzulässig (BFH-Besch...