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Umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungen nach § 32a Abs. 2 UrhG (sog. Bestsellervergütungen)

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OFD Frankfurt/M, Verfuegung v. 24.04.2025, S 7200 A - 272 - St 110

Der zivilrechtliche Anspruch des Urhebers auf Zahlung der sog. Bestsellervergütung ergibt sich aus § 32a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UrhG. Im Fall der Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch ein Produktionsunternehmen auf einen Dritten (z.B. Fernsehsender) regelt § 32a Abs. 2 UrhG, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG eine höhere Vergütung zahlen muss. Damit soll eine ausreichende Vergütung des Urhebers durch den Käufer (Produktionsunternehmen) sichergestellt werden, wenn die ursprünglich vereinbarte Zahlung in keinem Verhältnis zum Erfolg der übertragenen Nutzungsrechte steht, weil z.B. die Produktion im Hinblick auf die Zuschauerzahl bzw. die Zahl der Wiederholungen unerwartet erfolgreich ist.

Die nach § 32a Abs. 2 UrhG vom Sender an den Urheber geleisteten Zahlungen stellen Entgelt von dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. (nunmehr Satz 2) für die bisher zu niedrig entlohnte Leistung des Urhebers (Fairnessausgleich) dar (siehe auch BFH-Urteil vom 8. Mai 2024, XI R 16/20, BStBl 2024 II S. 662).

Die Behandlung des Folgerechtes nach § 26 UrhG als nicht steuerbare Zahlung (vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 21 UStAE) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Die EuGH-Rechtsprechung - insbesondere die Rechtsprechung zur sog. Folgerechtsvergütung (vgl. EuGH-Urteil vom 19.12.2018, C-51/18) – steht nach Auffassung des BFH der Umsatzbesteuerung ebenfalls nicht entgegen.

Die bisherige Rundvfg. vom 10.07.2017 – S 7200 A - 272 - St 110 – wird aufgehoben.

 

Normenkette

UrhG § 32a Abs. 2

UrhG § 26

UStG § 10 Abs. 1 Satz 2

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