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Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäftsveräußerung

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OFD Hannover, Verfügung v. 31.5.2006, S 7100 b - 1 - StO 171

Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen - auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Ich verweise dazu auf §§ 1 Abs. 1 a und 15 a Abs. 10 UStG, sowie Abschnitt 5, 215 Abs. 2, 264 Abs. 7 und 270 Abs. 3 UStR 2005. Ergänzend gilt Folgendes:

  1. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt. Die Fortführung erfordert eine Kontinuität der Betriebsführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den vor und nach Übereignung ausgeübten Tätigkeiten (BFH-Urteile vom 28. November 2002 V R 3/01, BStBl 2004 II S. 665 und vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFH/NV 2005 S. 1467). Ändert der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.

    Beispiel 1

    V vermietet ein Bürogebäude an M, ein Handelsunternehmen. Er veräußert es an M, der das Gebäude weiterhin für sein Handelsunternehmen nutzt. Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Die von M ausgeübte Handelstätigkeit ist keine Fortführung der Vermietungstätigkeit des V.

    Beispiel 2

    V errichtet ein Gebäude, in der Absicht, es zu vermieten. Da er keine Mieter findet, veräußert er es an E.

    Es liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn E die Absicht hat, das Gebäude zu vermieten. Es ist unschädlich, dass V das Unternehmen in der Gründungsphase veräußert hat (BFH-Urteil vom 8. März 2001, BStBl 2003 II S. 430).

    Es liegt jedoch keine Geschäftsveräußerung vor, wenn E nicht die Absicht hat, das Gebäude zu vermieten, sondern es z.B. als Geschäftsgebäude für sein Unternehmen zu nutzen (s. Beispiel 1).

    Beispiel 3

    V betreibt ein auf ein Großprojekt beschränk...

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