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Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen, Antragsrecht der Finanzverwaltung

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.1.2007, S 7177 A - 12 - St 112

 

1. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

 

1.1 Entwicklung der Gesetzesvorschrift

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind steuerfrei die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Die Einbeziehung „anderer Unternehmer” in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG mit dem UStG 1967 verfolgt den Zweck, die Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer zu gewährleisten (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 30.3.1967).

Aus dem bis 31.12.1979 gültigen Wortlaut des Gesetzes („wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird”) war zunächst ein Wahlrecht des Unternehmers gefolgert worden.

Mit dem seit 1.1.1980 geltenden Gesetzeswortlaut („wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt”) wurde klargestellt, dass die Einschaltung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an die Person des Unternehmers gebunden ist.

Für den Unternehmer besteht deshalb keine Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung seiner Umsätze durch Nichtvorlage der Bescheinigung zu verzichten. Damit wird – dem Zweck der Vorschrift entsprechend – verhindert, dass der Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber Unternehm...

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