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Umsatzsteuer: Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken zugunsten von Energieversorgungsunternehmen

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BMF, Schreiben v. 4.5.1987, IV A 2 - S 7100 - 45/87, BStBl I 1987, 397

Energieversorgungsunternehmen nehmen bei der Führung ihrer Versorgungsleitungen (Elektrizität, Ferngas, Wasser, Erdöl) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch. Der Grundstückseigentümer räumt in diesem Falle vertraglich das Recht zum Bau, Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen ein. In der Regel werden diese Leitungsrechte durch Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Für die Einräumung der Dienstbarkeit wird eine Entschädigung gezahlt. Daneben werden im Zusammenhang mit dem Leitungsbau folgende weitere Entschädigungen gezahlt:

  1. bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

    1. Entschädigung für Maststandorte; sie soll den durch die Errichtung eines Leitungsmastes auf dieser Fläche eintretenden Ertragsausfall der landwirtschaftlichen Erzeugung einschließlich der Bearbeitungserschwernisse ausgleichen;
    2. Entschädigung für Flur- und Aufwuchsschäden; sie bemisst sich nach dem Ernte- und Ertragsausfall und wird dem Nutzungsberechtigten (Eigentümer oder Pächter) gezahlt;
  2. bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

    1. Entschädigung für künftigen Nutzungsausfall;
    2. Entschädigung bei Eingriff in den Bestand

      aa) bei Selbstverwertung des Holzes durch den Eigentümer erhält dieser für den vorzeitigen Abtrieb eine Entschädigung für Hiebsunreife;
      bb) beim Erwerb des Holzes durch das Energieversorgungsunternehmen erhält der Eigentümer den Kaufpreis und ggf. eine Hiebsunreifeentschädigung.

Ab 1. Januar 1985 ist die Einräumung dinglicher Rechte an Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Es stellt sich deshalb die Frage, ob bei der Einräumung von Leitungsrechten außer der Dienstbarkeitsentschädigung auch die übrigen gezahlten Entschädigungen Gegenlei...

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