LFD Thüringen v. 9.3.2010, S 1980 a A - 02 - A 2.14
| Bezug: |
BFH-Urteil vom 25.8.2009, 1 R 88, 89/07, Erlass des FinMin Thüringen vom 4.3.2010 |
Der BFH hat mit Urteil vom 18.11.2008, VIII R 24/07, BStBl 2009 II S. 518 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. „schwarzen” Fonds) nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Das BMF erklärte das v.g. Urteil mit Schreiben vom 6.7.2009, BStBl 2009l S. 770 in Bezug auf Investmentvermögen in Mitgliedstaaten der EU für anwendbar.
Mit Urteil vom 25.8.2009, l R 88, 89/07 stellte der BFH fest, dass die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Das Urteil vom 25.8.2009, l R 88, 89/07 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus vorerst nicht anzuwenden. Es ist zunächst eine Entscheidung des VIII. Senats des BFH in dem noch anhängigen Revisionsverfahren VIII R 2/09 gegen das Urteil des FG München vom 16.12.2008, 10 K 4614/05 abzuwarten.
Aussetzung der Vollziehung kann jedoch in vergleichbaren Fällen gewährt werden.
Normenkette
AuslInvestmG § 18 Abs. 3