LfSt Bayern v. 3.8.2016, S 2221.1.1-9/66 St 32
1. Allgemeines
1.1. Verfahren
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR- Gebiet belegen ist, zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Maßgebend ist der erreichte bzw. angestrebte Abschluss.
Die Prüfung und Feststellung der genannten schulrechtlichen Kriterien obliegt dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.
Beantragen Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne dass ein Anerkennungsbescheid einer der o.g. Behörden vorgelegt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Schule im Verzeichnis der bayerischen Ersatzschulen aufgeführt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann bei diesen Schulen von der Anforderung eines Anerkennungsbescheids abgesehen werden, denn Ersatzschulen erfüllen zwangsläufig die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Nachweis des Schulbesuchs kann in Form einer Schulbesuchsbescheinigung erbracht werden. Eine aktuelle Liste dieser Ersatzschulen ist dieser Verfügung angehängt.
Handelt es sich bei der Einrichtung um keine Ersatzschule, so sind die Steuerpflichtigen an die jeweils zuständige Stelle zu verweisen (zur Zuständigkeit s. Tz. 6). Ein Nachweis über den angestreb...