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Schenkungsteuer; Formwechselnde Umwandlung (§§ 272 ff. UmwG) eines Vereins in eine AG, Auflösung eines Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

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FinMin Brandenburg, Erlaß v. 23.02.2001, 32 - S 3806 - 10/00

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich zu der Frage, ob die formwechselnde Umwandlung (§§ 272 ff. UmwG) eines Vereins in eine Aktiengesellschaft den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt, folgende Auffassung zu vertreten:

Zivilrechtlich sind zwar der formwechselnde und der formgewechselte Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich identisch (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Gleichwohl unterliegt der Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der Schenkungsteuer, denn der bisherige Rechtsträger „Verein” und die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte verändern durch die Umwandlung entscheidend ihren Charakter.

Die Vereinsmitgliedschaft vermittelt dem Mitglied keinen Anteil am Vereinsvermögen und ist in der Regel nicht übertragbar und nicht vererblich (§ 38 BGB). Aktien dagegen gewähren ihrem Inhaber eine vermögensmäßige Beteiligung an der Aktiengesellschaft, sind regelmäßig übertragbar und stets vererblich.

Diese Änderung in den Beteiligungsrechten rechtfertigt es, schenkungsteuerlich eine Auflösung des Vereins anzunehmen (vgl. R 2 Abs. 4 ErbStR zur Änderung des Stiftungscharakters bei einer Familienstiftung). Die Steuerpflicht einer Auflösung setzt nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zusätzlich voraus, dass der Vereinszweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet war. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Ist danach eine Umwandlung als steuerpflichtig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG anzusehen, bilden die Aktien, die das Vereinsmitglied im Zuge der Umwandlung erhält, den Erwerbsgegenstand. Sie sind nach R 102 Abs. 1 oder 2 ErbStR zu bewerten.

Ich bitte, die Erbschaftsteuer-Finanzämter entsprechend zu unterrichte...

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