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Portokosten als durchlaufende Posten –

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OFD Chemnitz, Verfügung v. 04.11.2003, S7200-47/5-St23

Mit der Bezugsverfügung vom 10.02.1999 wurde zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Portokosten bei Werbeagenturen, Lettershops etc. Stellung genommen. Nach nunmehr vorliegenden Informationen erteilt die Deutsche Post AG entgegen ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen an Agenturen, die zum gewerbsmäßigen Versand von Kundenpost eigene Freistempler verwenden, keine besondere Genehmigung. Daher ist eine diesbezügliche Anpassung der Bezugsverfügung erforderlich. Die wesentlichen Änderungen sind durch einen Randstrich gekennzeichnet.

 

1. Allgemeines

Bei Werbeagenturen, Lettershops usw. (nachfolgend Agenturen), die die Versendung von Prospekten und Ähnliches für ihre Kunden übernehmen, tritt die Frage auf, ob die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden ggf. als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur anzusehen sind.

Hierzu vertrete ich folgende Auffassung:

Nur wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt, kann die Agentur den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten behandeln.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB Post AG) treten Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender ein.

 

2. Versendung von Briefen für einen Auftraggeber

Versenden Agenturen Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem Brief als Absender auch genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, soweit die Agentur die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.

Auch in den Fällen, in denen sich eine Agentur bei der Deutschen Post AG als Großkunde anmeldet und ihre Briefe dort einliefert, erfolgt die Zah...

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