OFD Niedersachsen, Verfügung v. 15.6.2015, S 7117 c - 3 - St 174
1. Allgemeines
Bei sonstigen Leistungen i.S. des § 3a Abs. 2 UStG richtet sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Wird die Leistung i.S. des § 3a Abs. 2 UStG an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, wird die Unternehmereigenschaft in der Regel durch die Verwendung der USt-Id-Nr. nachgewiesen (Abschn. 3a.2. Abs. 9 Satz 4 UStAE).
Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist (Abschn. 3a.2. Abs. 11 UStAE): Die Bescheinigung soll inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach dem Vordruck USt 1 TN entsprechen. Kann der Leistungsempfänger den Nachweis nicht anhand einer solchen Bescheinigung führen, werden auch alternative Nachweise anerkannt, zu denen z.B. eine Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche vom Dienstleistungsempfänger von seinem Ansässigkeitsstaat zugeteilte und zur Identifizierung von Unternehmen verwendetet Nummer zählt (Abschn. 3a.2 Abs. 11 Satz 3 UStAE i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Buchst. b MwStVO).
2. Anerkennung der schweizerischen Unternehmens-Identifikationsnummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft
In der Schweiz ist seit 2014 die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) die gültige Identifikationsnummer für die 28 kantonalen Handelsregister und für die Mehrwertsteuer. Das Schweizer Bundesamt für Statistik weist dem einzelnen Unternehmer die UID zu und verwaltet das im Internet verfügbare UID-Register.
Unter dem Link https://www.uid.admin.ch/Search.aspx sind Such- und Bestätigungsabfragen möglich, wobei unte...