BMF, Schreiben v. 20.1.2000, IV B 4 - S 1320 - 1/00, BStBl I 2000, 102
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben gilt nicht für die in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallenden Abgaben.
1. Allgemeines
1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung
Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Überblick
Regelungen über die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung enthalten völkerrechtliche Vereinbarungen mit zahlreichen Staaten sowie Europäisches Unionsrecht (vgl. § 117 Abs. 2 AO). Die völkerrechtlichen Vereinbarungen werden durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht (Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Rechtsgrundlage für die Gewährung, von Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Europäischem Unionsrecht ist das EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG).
1.2.2 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
Die DBA mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und den USA enthalten Vereinbarungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe erfasst die Steuern, für die das jeweilige DBA gilt, in der Regel also die Einkommen- und Körperschaftsteuer, zum Teil auch die Gewerbe-, Vermögen-, Nachlass-/Erbschaft-/ Schenkung- und Grundsteuer, ausnahmsweise auch die Kirchensteuer (Anlage 1).
1.2.3 Amts- und Rechtshilfeabkommen
Vereinbarungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung enthalten die Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Finnland, Italien und Öste...