OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.6.2009, S 7433 A - 13 - St 113
Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 30.4.2009, S 7419 A – 023 – II 53
1. Allgemeines
Die Umsatzsteuer der Luftverkehrsunternehmen (Fluggesellschaften) für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr kann nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Abschn. 277 ff. der UStR.
2. Zubringerfahrten
Solche in- oder ausländischen Fluggesellschaften bieten den Reisenden, die die Flugbeförderungsleistung in Anspruch nehmen, auch sog. Zubringerfahrten im Inland an. Hierbei wird u.U. in einem einheitlichen Beförderungsvertrag vereinbart, dass der Reisende von zu Hause oder einem festgelegten Ort per Bus, Bahn, Taxi oder anderen Beförderungsmittel zum jeweiligen Flughafen befördert bzw. auch wieder abgeholt wird.
Diese Zubringerleistungen werden von der Fluggesellschaft regelmäßig im eigenen Namen angeboten und entweder separat abgerechnet oder sind bereits im Gesamt-(Flug-)Preis enthalten.
In Prüfungsfällen haben Fluggesellschaften bei diesen Fallgestaltungen die Regelungen des § 26 Abs. 3 UStG für die gesamte Beförderung (inländische Zubringerleistung und grenzüberschreitender Flug) und gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den von anderen Unternehmern bezogenen Zubringerbeförderungsleistungen begehrt.
Die erbrachten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln:
2.1 Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG
Nur für den inländischen Beförderungsanteil des grenzüberschreitenden Fluges entfällt die Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG i.V.m. Abschn. 277 ff. UStR. Die Umsatzsteuer für die ...