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LuF, Bedarfsbewertung, Begriff und Bewertung der Stückländereien

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OFD Koblenz, Verfügung v. 17.4.2012, S 3202 A - St 35 5

 

1. Begriff der Stückländerei nach § 160 Abs. 7 BewG

Nach § 160 Abs. 7 BewG sind Stückländereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Sie müssen am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sein. Sie sind dann als gesonderte wirtschaftliche Einheit der Stückländerei zu bewerten. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die aus einem aktiven Betrieb heraus verpachtet werden.

Die Bewertung erfolgt unmittelbar mit dem Mindestwert nach § 164 BewG. Hierbei entfällt mangels Selbstbewirtschaftung der Ansatz eines Besatzkapitals (R B 164 Abs. 6 Satz 3 ErbStR 2011).

Die zeitliche Komponente führt zu einer abweichenden Definition einer Stückländerei in der Bedarfsbewertung gegenüber der in der Einheitsbewertung nach § 34 Abs. 7 BewG.

Eine Stückländerei nach § 160 Abs. 7 BewG stellt kein begünstigtes Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nr. 1 ErbStG dar. Damit die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle über die Gewährung der Vergünstigung nach § 13b ErbStG entscheiden kann, ist in der Mitteilung über die Feststellung des Grundbesitzwerts auf das Vorliegen einer Stückländerei i.S. des § 160 Abs. 7 BewG ausdrücklich hinzuweisen.

 

2. Abgrenzung der Stückländerei zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

An Landwirte verpachtete Flächen, bei welchen am Bewertungsstichtag kein Verpachtungsvertrag mit mindestens 15-jähriger (Rest-)Laufzeit vorliegt sowie bei Privatpersonen, die entsprechende Flächen nicht verpachten (z.B. brachliegende Flächen, selbstgenutzte Obstwiese), ist nicht von St...

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