OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.11.2016, S 7410 A - 004 - St 16
Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und der Verpachtung von Jagdbezirken
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Jagdbezirk
Voraussetzung für die Jagdausübung ist unter anderem das Innehaben eines Jagdbezirkes.
Es sind zwei Arten von Jagdbezirken zu unterscheiden: Eigenjagdbezirke (zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundstücke einer Person oder Personenvereinigung von mindestens 75 ha) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (alle Grundflächen einer / oder mehrerer Gemeinde/n, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn diese zusammengefasst mindestens 150 ha – in Hessen mindestens 200 ha – umfassen).
Jagdbezirke entstehen kraft Gesetzes, sobald die eigentums- und flächenmäßigen Voraussetzungen vorliegen.
1.2 Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht ist an den Jagdbezirk gebunden, es steht daher immer dem Jagdbezirksinhaber zu. Jagdbezirksinhaber ist bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die sich aus den Grundstückseigentümern zusammensetzende Jagdgenossenschaft, bei einem Eigenjagdbezirk der Grundstückseigentümer. Im Falle der Jagdverpachtung geht das Jagdausübungsrecht auf den Jagdpächter über.
2. Eigennutzung von Jagdbezirken
Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Jagdbezirksinhaber ist Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser den im Jagdbezirk belegenen Grundbesitz auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich nutzt. Dies gilt grundsätzlich auch für Umsätze, die im Rahmen der Selbstnutzung erzielt werden, wie zum Beispiel der Verkauf von Wildbret. Bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirt fallen diese Umsätze unter den Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Kein Ausfluss der Bewirtschaftung des land- un...