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Insolvenz, Liquidation, Zuständigkeitswechsel

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FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 1.9.2016, S 0127

1. Allgemein:

Grundsatz:

(vgl. AEAO zu § 26 Nr. 3, und AO-Kartei NRW zu § 26 Karte 805)

Verlegt ein Steuerpflichtiger, dessen Personensteuerkonto Steuerrückstände aufweist, seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Finanzamtes, so werden die Personensteuerakten an das neu zuständige Finanzamt abgegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige dort nicht mehr zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Betriebssteuerrückstände werden nur dann an ein anderes Finanzamt abgegeben, wenn der Betrieb/die Geschäftsleitung in den Bezirk eines anderen Finanzamtes verlegt wird. Wird der Betrieb eingestellt, so verbleiben die Betriebssteuervorgänge bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb eingestellt wurde (vgl. AO-Kartei § 26 Karte 805).

Besonderheiten ergeben sich bei Firmenaufkäufen durch sog. Firmenbestatter (vgl. AO-Kartei § 26 Karte 804).

2. Besonderheiten beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in Insolvenz- und Liquidationsverfahren:

2.1 Grundsatz:

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde § 26 AO durch einen dritten Satz ergänzt. Gemäß § 26 Satz 3 AO tritt ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 so lange nicht ein, wie

  1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
  2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
  3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

Diese Änderung gilt ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 und damit ab dem 29.12.2007 in allen offenen Fällen und ist sowohl für das Regelinsolvenzverfahren (§§ 11 ff. InsO) als auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) anwendbar.

Dies bedeutet, dass bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in diesen Fällen eine Abgabe des Steuerfalles erst

  • nach Entscheidung über einen Insol...

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