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Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in gemeinnützigen Vereinen

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BMF, Schreiben v. 19.5.2005, IV C 4 - S 0171 - 66/05, BStBl I 2005, 786

Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Im AEAO Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom 10.9.2002, BStBl 2002 I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1534 EUR nicht übersteigen.

Bei der Durchschnittsberechnung sind nach AEAO Nr. 1.3.1.6 zu § 52 auch die Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmegebühren zu erfassen.

Der BFH hat mit Urteil vom 23.7.2003, I R 41/03, entschieden, dass Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist allgemein nach den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils zur Selbstlosigkeit zu verfahren. Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen im AEAO Nr. 1.3.1.6 zu § 52 sind nicht mehr anzuwenden.

Darüber hinaus kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden KG nutzen dürfen.

 

Normenkette

AO 1977 § 52;

AEAO zu § 52

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 786

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