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Grundstück, Erbbaurecht, Entnahme

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OFD Münster, Verfügung v. 8.9.2011, S 2177 - 193 - St 23 - 33

Bei der Einräumung eines Erbbaurechts an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück sind folgende Fallgestaltungen denkbar:

 

1. Das Erbbaurecht wird vollentgeltlich bestellt.

In diesem Fall bleibt das Grundstück grundsätzlich Betriebsvermögen. Wie bei einer Verpachtung von Grundstücken stärkt der Erbbauzins die Ertragslage des Betriebes und ist daher geeignet, ihn zu fördern.

 

2. Das Erbbaurecht wird auf Dauer unentgeltlich bestellt.

Mit der Bestellung des Erbbaurechts gilt das Grundstück als steuerpflichtig entnommen. Im Hinblick auf die Ertraglosigkeit ist das belastete Grundstück auf Dauer nicht mehr geeignet, den Betrieb zu fördern.

 

3. Das Erbbaurecht wird teilentgeltlich bestellt.

Die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses aus außerbetrieblichen Gründen führt nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. Durch die Nutzung, die weiterhin zu laufenden betrieblichen Vorteilen in Gestalt der erzielten Einnahmen führt, verliert das Wirtschaftsgut seine Beziehung zum Betrieb (noch) nicht.

Ein aus außerbetrieblichen Gründen verbilligter Erbbauzins führt in der Regel zu einer Nutzungsentnahme, die mit den (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens aber mit dem Marktwert der Nutzung, zu bewerten ist.

Unterschreitet der aus außerbetrieblichen Gründen vereinbarte verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses, verliert das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück seine Beziehung zum Betrieb und wird zu notwendigem Privatvermögen, BFH vom 24.3.2011 (BStBl 2011 II S. 692).

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

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