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Grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr, Gegenseitigkeit, Stand Juli 2013

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BMF, Schreiben v. 19.7.2013, IV D 3 - S 7433/11/10005, BStBl I 2013, 923

Hiermit übersende ich das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand vom 1.7.2013. Folgende Länder wurden neu in das Verzeichnis aufgenommen: Republik Montenegro und Turkmenistan.

Das Verzeichnis tritt an die Stelle des mit BMF-Schreiben vom 6.9.2011, IV D 3 – S 7433/11/10005 (2011/0683086), BStBl 2011 I S. 909, bekannt gegebenen Verzeichnisses nach dem Stand vom 1.9.2011.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.

Anlage zum BMF-Schreiben vom 19.7.2013, IV D 3 – S 7433/11/10005 (2013/0698406)
Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG
festgestellt ist
(Stand: 1.7.2013)
Ägypten Jordanien Rumänien
Äthiopien Kanada Russland
Afghanistan Kasachstan Sambia
Algerien Katar Saudi-Arabien
Angola Kenia Schweden
Argentinien Korea (Republik) Schweiz
Armenien Kroatien Serbien
Australien Kuba Seychellen
Bahrain Kuwait Singapur
Bangladesh Lettland Slowakische Republik
Belgien Libanon Slowenien
Brasilien Libyen Somalia
Brunei Darussalam Liechtenstein Spanien
Bulgarien Litauen Sudan
Chile Luxemburg Südafrika
China (Volksrepublik) Malaysia Syrien
Dänemark Malta Tadschikistan
Finnland Marokko Taiwan
Frankreich Mauritius Thailand
Georgien Mazedonien Tschechische Republik
Ghana Mongolei Türkei
Griechenland Montenegro Turkmenistan
Großbritannien Namibia Tunesien
Hongkong Nepal Ukraine
Indien Neuseeland Ungarn
Indonesien Niederlande Usbekistan
Irak Nigeri...

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