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GR v. 28.06.2023: DEÜVGs: Grundsätze zur Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV [01.01.2024 bis 31.12.2024]

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Vorwort

Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Meldungen der Einzugsstellen die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV nach.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt.

Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS] am 22.8.2023 genehmigt worden.

Die Gemeinsamen Grundsätze werden durch Gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV erläutert.

. . .

Hinweis

Diese Grundsätze galten vom 01.01.2024 bis 31.12.2024.

Für die Zeit ab 01.01.2025, vgl. GR v. 28.06.2024.

Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023, vgl. GR v. 30.03.2022.

Für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022, vgl. GR v. 24.06.2021.

Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021, vgl. GR v. 12.02.2020-I.

Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020, vgl. GR v. 28.02.2019.

1 Allgemeines

[1] Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die BA sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen

  • die Schlüsselzahlen für die ...

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