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Gewinne bei der Veräußerung von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Post AG

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.7.2003, S 2256 A - 15 - St II 27

 

1. Bonusaktien der Deutschen Telekom AG (DTAG)

Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten, zweiten und dritten Börsengangs Bonusaktien zugesagt worden, wenn sie die im Zug der Emissionen erworbenen Telekom-Aktien eine bestimmte Zeit halten.

 

1.1 Erster Börsengang

Aktionäre des ersten Börsengangs im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen Telekom-Aktien bis zum 30.9.1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für je zehn Telekom-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien, erhalten. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist, wird wie folgt Stellung genommen: Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft i.S. des § 23 EStG dar. Im Halten der Altaktien bis zum Fristablauf ist die Gegenleistung der Aktionäre für den Bezug der Bonusaktien zu sehen.

Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahr 1996 zustande gekommen. Vielmehr hat der Aktionär erst mit Ablauf der Haltefrist am 29.9.1999, 24 Uhr, konkludent das Angebot der DTAG zum Bezug der Bonusaktien angenommen. Diese hatte bereits 1996 bei Veräußerung der Altaktien ein für sie bindendes Angebot zur Lieferung der Bonusaktien abgegeben. Mit dem 30.9.1999 beginnt damit die einjährige Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu laufen.

Als Anschaffungskosten der Bonusaktien ist der Kurswert der Aktien am 30.9.1999 anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der erste Börsenkurs am 30.9.1999 zu Grunde gelegt werden. Dies ist auch der Wert, zu dem der Aktionär den Sachwert „Bonusaktie” erstmals hätte einlösen können. Dabei kann der erste Kurs im Parketthande...

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