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Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach Ablauf der Feststellungsfrist § 181 Abs. 5 AO); hier: Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1992 - IV R 118/90

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BMF, Schreiben v. 24.5.1994, IV A 4 - S 0362 - 3/94, BStB I 1994 S. 302, BStBl I 1994, 302

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1992 - IV R 118/90 - (BStB 1994 II S. 381) unter anderem entschieden, „eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung kann nach Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist nicht durchgeführt oder geändert werden, wenn für eine oder mehrere der Personen, denen die Einkünfte zuzurechnen sind, die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer bereits abgelaufen ist”.

Die Entscheidung des BFH räumt dem Gebot der Einheitlichkeit der gesonderten Feststellung Vorrang vor der materiellen Richtigkeit der Folgebescheide ein. Das entspricht nicht dem Sinn des Feststellungsverfahrens. Die Anwendung des Urteils würde die Finanzämter zu einem umständlichen Verfahren beim Erlaß des Feststellungsbescheids zwingen. Außerdem ginge der nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis auf die eingeschränkte Bindungswirkung des nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheides ins Leere.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich deshalb, das oben genannte Urteil, soweit es die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO betrifft, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

 

Normenkette

AO § 179

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 302

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