OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.3.2012, S 0171 A - 22 - St 53
Zur steuerlichen Behandlung der Verwertung gesammelten Altmaterials durch steuerbegünstigte Körperschaften i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt Folgendes:
1. Wird das Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt, es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, so ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Für die Gewinnermittlung kann in diesen Fällen nicht von einer Sachspende ausgegangen werden.
Die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials können gemäß § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (Altpapier 5v.H., anderes Altmaterial 20v.H. der Einnahmen ohne die Umsatzsteuer, vgl. AEAO, zu § 64, Tz. 27) geschätzt werden, wenn die Körperschaft dies beantragt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwertung des Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle erfolgt und es sich nicht um den Einzelverkauf gebrauchter Sachen, z.B. auf Basaren und ähnlichen Einrichtungen handelt (AEAO Tz. 25 zu § 64).
2. BMF-Schreiben vom 25.9.1995 :
Nach dem BFH-Urteil vom 26.2.1992 (BStBl 1992 II S. 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt danach zur steuerlichen Behandlung von Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften Folgendes:
2.1 Der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung kann ein Zweckbetrieb im Sinne des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) sein. Dies setzt...