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Ertragsteuerliche Behandlung der Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II durch die beteiligten kommunalen Träger der Grundsicherung

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OFD Chemnitz, Verfügung v. 10.01.2005, S2706-145/2-St21

Die obersten Finanzbehörden haben im Zusammenhang mit der Umsetzung des sog. Hartz-IV-Gesetzes ertragsteuerliche Fragen erörtert.

Das Hartz-IV-Gesetz (SGB II) regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kommunen für die zum 01.01.2005 im neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, zusammengeführte Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Träger der Grundsicherung sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise). § 44b SGB II bestimmt, dass die Leistungsträger durch privat-rechtlich oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften errichten.

Bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaften ist die Frage aufgetreten, ob die dabei vorgesehene Personalgestellung von Kommunen an die Arbeitsgemeinschaften eine Steuerpflicht auslöst.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben verschiedene Fallvarianten erörtert und sind dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen:

 

1. Personalüberlassung durch die Träger der Grundsicherung (kommunale Träger bzw. Bundesagentur) an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II

a) Sachverhalt/Grundlage

Die Bundesagentur bzw. die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren nach SGB II normierten Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen Personal ein (i.d.R. eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte).

Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Leistungserbringung eine Arbeitsgemeinschaft gründen, die damit zum Träger der Verpflichtung wird. Die Arbeitsgemeinschaft, die...

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