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Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung in einem in aufwendiger Bauweise errichtenen eigenen Haus; BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 (BStBl 1995 II S. 98)

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BMF, Schreiben v. 20.2.1995, IV B 3 - S 2253 - 11/95, BStBl I 1995, 150

Bezug: Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 13. bis 16. September 1994 (ESt VI/94 - TOP 6 -)

In dem Urteil vom 22. Oktober 1993 (BStBl 1995 II S. 98) hat der Bundesfinanzhof in teilweiser Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung (insbesondere BFH-Urteil vom 21. Januar 1986 - BStBl II S. 394) entschieden, daß der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten eigenen Haus anhand der Kostenmiete zu ermitteln ist, wenn aufgrund bestimmter Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale offensichtlich ist, daß sie nicht zum Zwecke der Vermietung errichtet und in der Regel auch tatsächlich nicht vermietet wird. Es bedarf danach für die Schätzung des Rohmietwerts nach der Kostenmiete neben einer besonderen Gestaltung oder Ausstattung des Hauses nicht mehr der weiteren Feststellung, daß sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln läßt oder die ermittelbare Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen berücksichtigt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Nutzungswerts derartiger Wohnungen, die sich auch in einem Mehrfamilienhaus befinden können, folgendes:

 

1. Ansatz der Kostenmiete

  1. Die Kostenmiete ist stets anzusetzen, wenn

    • in dem Haus eine Unterflurschwimmhalle oder eine an das Haus angebaute oder eine freistehende Schwimmhalle vorhanden ist, wobei die Größe des Schwimmbades (Wasserfläche, umbauter Raum etc.) ohne Bedeutung ist,

      oder

    • die nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (§§ 42 bis 44 II. Berechnung...

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