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Erlass zum Hamburgischen Grundsteuergesetz, Steuererklärungen bei steuerfreien und teilweise steuerfreien Fällen von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden

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FinMin Hamburg, Erlass vom 23.3.2022, G 1105 a – 2022/001 – 53

Mit der Allgemeinverfügung zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 22. März 2022 sind die Eigentümer von Grundvermögen und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 aufgefordert worden.

Abweichend hiervon gilt für Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden befindet:

  1. Die oben genannte Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gilt nicht, wenn dieser Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 Grundsteuergesetz (GrStG) oder nach § 4 GrStG vollständig von der Grundsteuer befreit war und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung entfallen lassen hat.
  2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn für Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 GrStG oder nach § 4 GrStG jeweils i. V. m. § 8 GrStG teilweise von der Grundsteuer befreit war und bei dem keine Änderung eingetreten ist, die den Umfang der Steuerbefreiung verändert oder entfallen lassen hat, nur die steuerpflichtigen Nutz- und Wohnflächen erklärt werden. Das gilt aus Vereinfachungsgründen insbesondere für die Fälle, in denen die weiteren Grundstücks- und Gebäudeflächen nicht vorliegen und nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können (z. B. bei historischen Gebäuden). Der dem steuerpflichtigen Grundvermögen zugehörige Anteil des Grund und Bodens ist bei Inans...

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