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Erbschaftsteuer – Ermäßigung der Steuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG – Ermäßigung der Steuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 25.03.2004, 35-S 3839-1/21-12640

R 85a ErbStR 2003 und H 85a ErbStH 2003 enthalten keine Aussage darüber, wie zu verfahren ist, wenn mit dem mehrfach erworbenen Vermögen und ggf. weiterem erworbenen Vermögen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In den Beispielen zu H 85a ErbStH 2003 wird lediglich die Erbfallkostenpauschale berücksichtigt. Eine Aufteilung der Erbfallkostenpauschale auf das mehrfach erworbene und das weitere Vermögen würde die abzuziehende Steuerermäßigung und die festzusetzende Erbschaftsteuer nicht verändern, weshalb darauf verzichtet werden konnte.

Zu der Frage, wie Schulden und Lasten zu behandeln sind, wenn ein Erwerb neben mehrfach erworbenem Vermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) auch anderes Vermögen umfasst, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die Steuer für den Gesamterwerb ist gemäß § 27 Abs. 2 ErbStG in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten (vgl. R 24a ErbStR 2003) und vor Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. Dabei können die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten direkt zugeordnet werden.

Die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind dem begünstigten Vermögen anteilig zuzuordnen. Hierunter fallen insbesondere die Erbfallkosten (Erbfallkostenpauschale bzw. tatsächlich nachgewiesene Kosten), die sonstigen Erblasserschulden, Vermächtnisse und Auflagen, die sich nicht unmittelbar auf einen erworbenen Vermögensgegenstand beziehen, sowie Pflichtteilsansprüche. Die Berechnung im Einzelnen ist nachf...

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