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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigte Erwerbe von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

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FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 17.6.1997, S 300/10

 

I Anwendungsbereich

1

Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 a ErbStG ist durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl 1996 I S. 2049; BStBl 1996 I S. 1523) mit Wirkung vom 1.1.1996 aufgehoben worden. Seine Regelungen sind in die neue Vorschrift des § 13 a ErbStG übernommen worden. Beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Erwerber der Steuerklasse II oder III kommt die Tarifbegrenzung nach § 19 a ErbStG in Betracht.

2

Dieser Erlaß findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.12.1995 entstanden ist oder entsteht. Der Erlaß vom 29.11.1994 (BStBl 1994 I S. 905) wird mit Wirkung vom 1.1.1996 aufgehoben. Er bleibt uneingeschränkt auf Erwerbe von Betriebsvermögen anwendbar, für die die Steuer vor dem 1.1.1996 entstanden ist.

 

II Anwendung des § 13 a ErbStG

 

1 Begünstigtes Vermögen (§ 13 a Abs. 4 ErbStG)

 

1.1 Begünstigtes Betriebsvermögen (§ 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG)

 

1.1.1 Inländisches Betriebsvermögen

3

Begünstigt ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens (vgl. Rz. 6 und 7) im Sinne des § 12 Abs. 5 ErbStG, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG), das dem Gewerbebetrieb gleichstellende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), und Betriebsvermögen in Form von Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG. Hierfür ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG grundsätzlich Voraussetzung, daß dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen...

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