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Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter aus dem gewerblichen Betriebsvermögen in Erbfällen; hier: Behandlung des dem Miterben zuzurechnenden Gewinns bei der Gewerbesteuer

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FinBeh Hamburg, Erlass v. 15.6.1981, 53 – G 1421 – 12/79

Es ist die Frage gestellt worden, wie die Fälle gewerbesteuerlich zu behandeln sind, in denen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. In der Praxis ergibt sich diese Frage insbesondere in folgenden Grundfällen:

Grundfall A

Gesellschafter einer gewerblichen KG sind Vater und Sohn. Der Vater (Kommanditist) hat der Gesellschaft ein Grundstück gegen angemessene Pacht zur Nutzung überlassen (Sonderbetriebsvermögen). Nach dem Tod des Vaters erbt der Sohn dessen Kommanditanteil, die Tochter das Grundstück des Sonderbetriebsvermögens.

Grundfall B

Ein Steuerpflichtiger betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen auf eigenem Grundstück. Nach seinem Tod übernehmen sein Sohn den Betrieb und seine Tochter das Betriebsgrundstück.

Mit der einkommensteuerlichen Beurteilung dieser Fälle hat sich der BFH in seinen Urteilen vom 29.5.1969 (BStBl II S. 614) und vom 7.2.1980 (BStBl II S. 383) befasst. Hiernach ist in beiden Grundfällen für die Einkommensteuer davon auszugehen, dass

  • die Überführung des Grundstücks aus dem Betriebs- in das Privatvermögen eine Entnahme darstellt;
  • diese Entnahme bei vorhandenen stillen Reserven einen laufenden Gewinn verursacht, der nicht tarifbegünstigt ist;
  • der Entnahmegewinn allein der Tochter zuzurechnen ist.

Formell ist der Gewinn aus der Grundstücksentnahme nur im ESt-Bescheid der Tochter zu erfassen; eine Gewinnfeststellung unter Einschluss der Tochter findet nicht statt.

Aus diesen Sachentscheidungen ergeben sich für die Gewerbesteuer folgende Fragen:

  1. Unterliegt der Gewinn aus der Grundstücksentnahme der Gewerbesteuer?
  2. In welchem Betrieb fällt ein Gewerbeertrag an und in welchem Messbescheid ist er zu erfassen?

Zu diesen Fragen bitte ich folgende...

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