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Einkommensteuer-Veranlagung 1996: Umsetzung des Familienleistungsausgleichs

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OFD Cottbus, Verfügung v. 23.4.1997, S 2280 - 2 - St 114/S 0622 - 16 - St 214

 

I. Gesetzliche Grundlagen bzw. Verwaltungsanweisungen:

  • EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 und Jahressteuerergänzungsgesetzes 1996 hier insbesondere: §§ 31, 32 EStG i.d.F. des JStG 1997, §§ 62-78 EStG
  • BMF-Schreiben vom 18.12.1995 „Einführungsschreiben zum Familienleistungsausgleich” (BStBl 1995 I S. 805 ff.)
  • Dienstanweisungen für die Familienkassen zum Familienleistungsausgleich vom 28.6.1996 (BStBl 1996 I S. 723 ff. und vom 16.12.1996 (BStBl 1997 I S. 7 ff.)
 

II. Allgemeines

Nach § 31 EStG wird ab 1996 die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern durch Kindergeld (§§ 62-78 EStG) oder durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG bewirkt.

Das Kindergeld als bisherige Sozialleistung ist in eine Steuervergütung nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes umgewandelt worden.

Der Begriff des „Kindes” im Kindergeld- und Einkommensteuerrecht ist vereinheitlicht worden. Nunmehr gilt auch für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags das Monatsprinzip. Über 18 Jahre alte Kinder werden nur noch berücksichtigt, wenn sie Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM haben.

Die Möglichkeit, einen Kinderfreibetrag einvernehmlich auf den anderen Elternteil zu übertragen, ist ab dem VZ 1996 weggefallen. Sofern aber im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 1996 noch ein Kinderfreibetrag einvernehmlich übertragen worden sein sollte, ist dies im Veranlagungsverfahren rückgängig zu machen. Zulässig ist ab dem VZ 1996 die Übertragung auf einen Stiefelternteil oder Großeltern, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Im laufenden Kalenderjahr wird das Kindergeld monatlich gezahlt. Wird die verfassungsre...

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